Ein Motorradfahrer muss immer mit Anomalitäten in der Fahrbahn rechnen
und an gerade mit Bitumen ausgebesserten und danach mit Sand bestreuten
Schadstellen kann sein motorisiertes Zweirad erfahrungsgemäß leicht ins
Schleudern geraten. Besondere Hinweise auf derart bekannte und deutlich
sichtbare Gefahrenquellen sind deshalb nach Ansicht der Richter des
Landgerichts Wiesbaden in der Verkehrspraxis nicht vonnöten. Der
Straßenreparaturdienst komme dabei auch ohne besondere Beschilderung
seiner gesetzlichen Verkehrssicherungspflicht in ausreichender Weise
nach. Mit ihrem Urteilsspruch (Az. 9 O 164/10) wiesen die Richter den
Schadenanspruch eines an solch einer Stelle gestürzten Motorradfahrers
an die betroffene Kommune in Höhe von 5.619,85 Euro zurück.
Der Biker hatte nach eigener Aussage bei im strahlendem Sonnenschein
flimmernder Fahrbahn den Sand auf der Bitumen-Stelle erst im letzten
Augenblick erkannt und war beim wohl zu heftigen Ausweichversuch mit
seinem Motorrad auf die linke Seite gefallen. Mit einem Tempo von
höchstens 50 bis 60 km/h sei er im zulässigen Limit gewesen. Unmittelbar
an der Unfallstelle hätte nicht einmal ein Warnschild des
Straßenbauhofs gestanden, was gegen dessen Verkehrssicherungspflicht
verstoße.
Gleich ein doppelter Trugschluss, wie die Wiesbadener Richter betonten.
„Erstens handelt es sich bei der höchstzugelassenen Geschwindigkeit
immer um dasjenige theoretische Tempo, das ein Verkehrsteilnehmer nur
bei günstigen Verkehrsbedingungen fahren darf, die lagen hier offenbar
aber nicht vor, standen doch im Vorfeld zwei Baustellenschilder, die den
Motorradfahrer zumindest hätten skeptisch machen müssen“, erklärt
Rechtsanwältin Alexandra Wimmer von der telefonischen Rechtsberatung der
Deutschen Anwaltshotline (
www.anwaltshotline.de).
Zweitens seien Hinweise auf sichtbare Gefahrenquellen grundsätzlich
entbehrlich. Werden sie trotzdem angebracht, wenn auch wie bei den
Schildern hier weit vor der Unfallstelle, so wird der
Verkehrssicherungspflicht allemal ausreichend Genüge getan. Lückenlose
Sicherungsvorkehrungen sind praktisch nicht möglich und damit nicht
einklagbar.
(Quelle:Auto-Reporter.NET)